Verkehrsanordnung Gemeinde Oberriet
Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung: Eichenwies (Gemeinde Oberriet) Alvierstrasse, Parkplatz Friedhof Eichenwies Beschränken der Höchstparkzeit; angezeigt durch das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) mit Zusatztext «max. 4 Std.» Ein Parkfeld für Gehbehinderte; angezeigt durch das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) mit dem Piktogramm «Gehbehinderte» (5.14) und gelb markiertem Parkfeld mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.14) Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und
Öffentliche Planauflage / Teilstrassenplan Kanalweg, Oberriet
Der Gemeinderat Oberriet lädt die Bevölkerung ein zu folgendem Strassenprojekt im Rahmen der Mitwirkung Stellung zu nehmen: - Teilstrassenplan Kanalweg, Oberriet Aufgrund eines Bauprojekts auf der Parzelle Nr. 2149 in Oberriet bzw. zur Erreichung der hierfür notwendigen ausreichenden Verkehrserschliessung sollen beim Kanalweg in Oberriet – im Bereich zwischen der Montlingerstrasse und der Bontenfeldstrasse – drei Ausweichstellen gebaut werden. Nach Art. 33bis des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) werden beim Bau von Strassen oder Erlass von Teilstrassenplänen nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig angehört (Abs. 1) und die zuständige Behörde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung (Abs. 2). In diesem Sinne wird der
Büros am 5. September 2025 geschlossen
Die Büros der Gemeindeverwaltung und des Werkhofs Oberriet bleiben am Freitag, 5. September 2025, den ganzen Tag infolge Personalausflugs geschlossen. Bei Notfällen im Zusammenhang mit einem Todesfall wenden Sie sich bitte direkt an die Herrsche Bestattungen GmbH unter der Nummer 071 761 03 03.
Förderbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung 2025
Das st. gallische Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung regelt seit 2021 die Verteilung von Förderbeiträgen zur Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern. Im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes hat der Kanton St. Gallen den Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verteilung ausbezahlt. Nun liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden, die erhaltenen Gelder an die anspruchsberechtigten Familien auszubezahlen. Der Prozess zur Prüfung der Anspruchsberechtigung startet mit der Einreichung des Gesuchsformulars inklusive den notwendigen Beilagen, welche auf der Gemeinde-Homepage zum Download bereitstehen. Wofür werden die Gelder ausgerichtet? Die Beiträge werden für die familien- und